Erneut hat sich ein Genosse mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich gegen die CO.NET durchgesetzt, nachdem er einen Teil seiner 64 Anteile gekündigt, aber nicht ausgezahlt bekommen hatte.

Weder ließ er sich von der Hinhalte-Taktik der CO.NET, noch von seinem Vermittler einlullen und ging mit seinem Anliegen zu unserer renommierten Kanzlei. In seinem Namen reichten wir Klage ein. Der Genosse behielt sich zudem vor, auch gegen den Vermittler juristisch vorzugehen, bevor der Schadensersatzanspruch wegen eventueller Falschberatung verjährt.

Vor Gericht konnte die Genossenschaft mit ihren Argumenten nicht überzeugen.

Die Resultate sind:

1. Ein Schiedsverfahren ist nicht nötig, da es keine Individualvereinbarung dafür gibt.

2. Die vom Genossen nicht einghaltene Jahresfrist für die Kündigung zum Jahresende wurde auch geheilt.

3. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf es zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens auch nicht, weil diese Klausel illegalerweise in der Geschäftsordnung und nicht in der Satzung steht.

4. Die Teilkündigung war möglich, da ein Geschäftsanteil nur € 500 beträgt und der Kläger von seinen 64 Anteilen nur 24  gekündigt hatte.

5. Es wurde auch nicht substantiiert vorgetragen, warum durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben eine Unterschreitung des Mindeskapitals der Genossenschaft erfolgen könnte.

Angesichts der Prozesserfahrung der Beklagten mit solchen Verfahren, so das Gericht, war dieses erstaunt, dass es nicht sofort den fälligen Betrag ausgezahlt und es stattdessen auf einen Rechtsstreit habe ankommen lassen.

Sie sehen also, es kann sich lohnen! Kommen Sie auch zu uns, nehmen Sie teil an der IG und kämpfen Sie für Ihren rechtmäßigen Anteil!